Die Klimastiftung M-V sieht sich von Anbeginn an einer Vielzahl von Auskunftsersuchen ausgesetzt.
Einerseits nach Presserecht, genauer nach § 4 Landespressegesetz Mecklenburg-Vorpommern, andererseits nach § 1 Abs. 2 Informationsfreiheitsgesetz Mecklenburg-Vorpommern und § 3 Landes-Umweltinformationsgesetz Mecklenburg-Vorpommern in Verbindung mit § 3 Abs. 1 des Umweltinformationsgesetzes des Bundes.
Zur Klimastiftung M-V sind im Landtag Mecklenburg-Vorpommern eine Vielzahl kleiner Anfragen gestellt worden.
Immer wieder gibt es Auseinandersttzungen um die Richtigkeit und Rechtzeitigkeit der Antworten der Landesregierung.
https://klimastiftung-mv.de/die-satzung/