Die Klimastiftung M-V sieht sich von Anbeginn an einer Vielzahl von Auskunftsersuchen ausgesetzt.
Einerseits nach Presserecht, genauer nach § 4 Landespressegesetz Mecklenburg-Vorpommern, andererseits nach § 1 Abs. 2 Informationsfreiheitsgesetz Mecklenburg-Vorpommern und § 3 Landes-Umweltinformationsgesetz Mecklenburg-Vorpommern in Verbindung mit § 3 Abs. 1 des Umweltinformationsgesetzes des Bundes.
Rechtlich stand dabei im Mittelpunkt, ob die Klimastiftung M-V als Behörde im Sinne des presserechtlichen Auskunftsanspruchs und im Sinne des Informationsfreiheitsgesetzes M-V anzusehen ist.
Hierzu gibt es mittlerweile eine Reihe von Gerichtsentscheidungen, die diese Frage durchweg bejaht haben.
Zur Klimastiftung M-V sind im Landtag Mecklenburg-Vorpommern eine Vielzahl kleiner Anfragen gestellt worden.
Immer wieder gibt es Auseinandersttzungen um die Richtigkeit und Rechtzeitigkeit der Antworten der Landesregierung.
https://klimastiftung-mv.de/die-satzung/
Der Stiftungszweck
Hier die erste Satzung per 7. 1. 2021. Die Satzung der Stiftung wurde per 4. 7. 2022 geändert. Das Justizministerium Mecklenburg-Vorpommern hat am 4. Juli 2022 eine Änderung der Satzung der Stiftung Klima- und Umweltschutz vorgenommen. Damit wurden alle Bezüge zu Nord Stream 2 aus der Satzung gestrichen. Der Vorstand der Stiftung Klima- und Umweltschutz hatte die Änderung der Satzung beschlossen