Transparenzregister des Landtags Mecklenburg-Vorpommern

Mit der Geschäftsordnung des Landtages Mecklenburg-Vorpommern Vom 26. Oktober 2021 hat der Landtag als Anlage 7 zu seiner Geschäftsordnung für sich ein sog. Transparenzregister beschlossen.

Die Regelung ist allerdings nicht verpflichtend, denn Eintragungen finden nur auf Antrag statt und einzige Folge einer fehlenden Eintragung ist, dass der nicht eingetragene Verband nicht zu Anhörungen oder Expertengesprächen geladen wird.

Es handelt sich also nur um eine reine Verbändeliste, aus der auch keine Angaben zum Umgang des Lobbying und zum Einsatz von personellen oder finanziellen Ressourcen ersichtlich sind.

Zu den Anforderungen an ein wirksames Lobbyregister und zur Diskussion um ein Lobbyregister des Deutschen Bundestages siehe: https://www.transparency.de/aktuelles/detail/article/lobbyregister-reform

Die Regelung in Anlage 7 zur Geschäftsordnung des Landtages M-V lautet:

§ 1 Öffentliche Liste der Interessenvertretung
Die Präsidentin oder der Präsident führt eine öffentliche Liste, in der alle Verbände und Vereine, die Interessen gegenüber dem Landtag vertreten, auf Antrag eingetragen werden.
 
§ 2 Angaben der Verbände und Vereine
(1) Eine parlamentarische Anhörung oder ein Expertengespräch von Vertretenden der in § 1 genannten Verbände oder Vereine findet nur statt, wenn sich diese in die Liste eingetragen und dabei folgende Angaben gemacht haben:
- Name und Sitz des Verbandes oder Vereins,
- Zusammensetzung von Vorstand und Geschäftsführung,
- Interessenbereich des Verbandes oder Vereins,
- Mitgliederzahl,
- Anzahl der angeschlossenen Organisationen,
- Namen der Verbands- oder Vereinsvertretenden sowie
- Anschrift der Geschäftsstelle (einschließlich Telefonnummer sowie E-Mail und Internetadresse).
(2) Die Eintragung in die Liste begründet keinen Rechtsanspruch auf Anhörung oder zur Teilnahme an einem Expertengespräch.
(3) Die eingetragenen Verbände oder Vereine sollen zu Beginn jedes zweiten Jahres um eine Rückmeldung zur Aktualität der mitgelieferten Angaben gebeten werden. Bleibt die Rückmeldung von einem eingtragenen Verband oder Verein nach zweimaliger Aufforderung wiederholt aus, wird die Eintragung des Verbands oder Vereins gelöscht.

§ 3 Öffentliche Zugänglichkeit der Liste
Die Liste ist von der Präsidentin oder vom Präsidenten auf der Homepage des Landtages zu veröffentlichen.
 
 

 

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