Nebentätigkeiten und Nebeneinkünfte von Abgeordneten des Landtags Mecklenburg-Vorpommern
Finanzielle Einnahmen und Vermögenswerte beeinflussen Entscheidungen. Das ist auch bei Abgeordneten der Fall. Eine Binsenweisheit.
Finanzielle Einnahmen können daher zu Interessenkonflikten bei Abgeordneten führen, die den verfassungsmäßigen Auftrag der Abgeordneten nach Art. 22 der Landesverfassung beeinträchtigen können: "Die Abgeordneten sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen."
Die Unabhängigkeit des Abgeordneten darf nicht beeinträchtigt werden. Daher bestimmt § 47 Abs. 1 Satz 1 des Abgeordnetengesetzes M-V: "Ein Mitglied des Landtages darf keine Zuwendungen annehmen oder Einkünfte erzielen, die es nur in der Erwartung erhält, dass es im Landtag die Interessen der oder des Zahlenden vertreten wird."
Darüber hinaus sind die Abgeordneten in Mecklenburg-Vorpommern hauptberuflich tätig. Daher müssen sie sich ihrer Abgeordnetentätigkeit mit voller Kraft widmen, andere Tätigkeiten müssen dahinter deutlich zurücktreten.
Der Bürger und Wähler hat einen Anspruch darauf, dass beides (Sind Interessenkonflikte zu befürchten? Ist der Abgeordnete tatsächlich ganz überwiegend für sein Landtagsmandat tätig?) jederzeit deutlich wird. Daher ist bei Nebentätigkeiten und Nebeneinkünften von Abgeordneten ein hohes Maß an Transparenz erforderlich.
Regelungen für Abgeordnete des Landtages Mecklenburg-Vorpommern
§ 47 des Abgeordnetengesetzes Mecklenburg-Vorpommern regelt die Verhaltenspflichten für Abgeordnete des Landtages und ist die Rechtsgrundlage für vom Landtag zu beschließende Verhaltensregeln für Abgeordnete.
Nach § 47 Abs. 2 Nr. 6 Abgeordnetengesetz M-V müssen die Verhaltensregelungen Bestimmungen enthalten über "das Verfahren sowie die Befugnisse und Pflichten der Präsidentin oder des Präsidenten bei Verstößen gegen die Verhaltensregeln."
Die Verhaltensregeln für Abgeordnete sind Bestandteil der Geschäftsordnung des Landtages, § 35 der Geschäftsordnung des Landtages für die 8. Legislaturperiode.
Medienberichte
CDU-Fraktionschef Liskow fährt Spitzen-Nebenverdienst ein
Streit um Nebenjobs im Landtag entbrannt
16.10.2015
Laut ostsee-zeitung.de fordern die Grünen in Mecklenburg-Vorpommern die Offenlegung der Nebeneinkünfte von Landtagsabgeordneten. ...
https://www.transparency.de/aktuelles/detail/article/streit-um-nebenjobs-im-landtag-entbrannt
Regelungen für Abgeordnete des Bundestages zum Vergleich
Die Regelungen zur Sicherstellung der Unabhängigkeit der Bundestagsabgeordneten finden sich in §§ 44a bis 52a des Abgeordnetengesetzes des Bundes.
Die Regelung zur Anzeige von Einkünften aus Nebentätigkeiten in § 45 Abs. 3 Abgeordnetengesetz des Bundes ist präziser gefasst als die Regelung in § 47a Abgeordnetengesetze Mecklenburg-Vorpommern, es sind die konkreten Beträge zu nennen und diese konkreten Beträge müssen auch nach § 47 Abgeordnetengesetz des Bundes auf der Internetseite des Bundestages veröffentlicht werden.
Stellungnahme von Transparency International Deutschland vom 3. Mai 2021 zur Neuregelung des Abgeordnetengesetzes des Bundes: