Nebentätigkeiten und Nebeneinkünfte von Abgeordneten des Landtags Mecklenburg-Vorpommern

Finanzielle Einnahmen und Vermögenswerte beeinflussen Entscheidungen. Das ist auch bei Abgeordneten der Fall. Eine Binsenweisheit.

Finanzielle Einnahmen können daher zu Interessenkonflikten bei Abgeordneten führen, die den verfassungsmäßigen Auftrag der Abgeordneten nach Art. 22 der Landesverfassung beeinträchtigen können:  "Die Abgeordneten sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen."

Die Unabhängigkeit des Abgeordneten darf nicht beeinträchtigt werden. Daher bestimmt § 47 Abs. 1 Satz 1 des Abgeordnetengesetzes M-V:  "Ein Mitglied des Landtages darf keine Zuwendungen annehmen oder Einkünfte erzielen, die es nur in der Erwartung erhält, dass es im Landtag die Interessen der oder des Zahlenden vertreten wird."

Darüber hinaus sind die Abgeordneten in Mecklenburg-Vorpommern hauptberuflich tätig. Daher müssen sie sich ihrer Abgeordnetentätigkeit mit voller Kraft widmen, andere Tätigkeiten müssen dahinter deutlich zurücktreten.

Der Bürger und Wähler hat einen Anspruch darauf, dass beides (Sind Interessenkonflikte zu befürchten? Ist der Abgeordnete tatsächlich ganz überwiegend für sein Landtagsmandat tätig?) jederzeit deutlich wird. Daher ist bei Nebentätigkeiten und Nebeneinkünften von Abgeordneten ein hohes Maß an Transparenz erforderlich.

Regelungen für Abgeordnete des Landtages Mecklenburg-Vorpommern

§ 47 des Abgeordnetengesetzes Mecklenburg-Vorpommern regelt die Verhaltenspflichten für Abgeordnete des Landtages und ist die Rechtsgrundlage für vom Landtag zu beschließende Verhaltensregeln für Abgeordnete.

Nach § 47 Abs. 2 Nr. 6 Abgeordnetengesetz M-V müssen die Verhaltensregelungen Bestimmungen enthalten über "das Verfahren sowie die Befugnisse und Pflichten der Präsidentin oder des Präsidenten bei Verstößen gegen die Verhaltensregeln."

Die Verhaltensregeln für Abgeordnete sind Bestandteil der Geschäftsordnung des Landtages, § 35 der Geschäftsordnung des Landtages für die 8. Legislaturperiode.

§ 47a des Abgeordnetengesetzes bestimmt Anzeigepflichten für Abgeordnete. Danach müssen die Abgeordneten Angaben zu Nebentätigkeiten und Nebeneinkünften neben ihrer Abgeordnetentätigkeit machen, die dann in den Amtlichem Mitteilungen veröffentlicht werden.
Mit den Regelungen nach § 47a Abgeordnetengesetz M-V wird die gebotene Transparenz nicht sichergestellt.
Die tatsächlich erzielten Nebeneinkünfte müssen nicht offen gelegt werden, es werden nur Stufen genannt, die Spannbreiten von Einkünften kennzeichnen.
Die Verpflichtung der Anzeige von Nebeneinkünften ist nicht sanktioniert, anders § 51 Abgeordnetengesetz des Bundes. Das Unterlassen von Anzeigen oder unvollständige Anzeigen bleiben für den Abgeordneten ohne Folgen.
Auch wird die Darstellung durch die Landtagsverwaltung relativ versteckt auf der Internetseite des Landtags vorgenommen. Dort ist sie nur zu finden, wenn gezielt danach gesucht wird.
Weiter fehlt es an der Verpflichtung, den zeitlichen Umfang der Nebentätigkeit(en) anzugeben.
 
§ 47a Abgeordnetengesetz M-V ist mit dem 17. Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes vom 17. 1. 2022 neu eingefügt worden.
Zur entsprechenden Passage des Plenarprotokolls der ersten Lesung und der zweiten, abschließenden Lesung.
Diese Änderung des Abgeordnetengesetzes ist also in großer Eile beschlossen worden, die konstituierende Sitzung des neu gewählten Landtags war am 26. 10. 2021, die Bildung der Landtagsausschüsse war bei der Beratung des Gesetzentwurfs noch nicht abgeschlossen.
 
Insgesamt stellt der neue § 47a eine neue Qualität für die Anzeigepflichten der Abgeordneten dar: Mit dem neu eingefügten § 47a werden die in der Anlage 2 der Geschäftsordnung des Landtages Mecklenburg-Vorpommern normierten „Verhaltensregeln für die Mitglieder des Landtages Mecklenburg-Vorpommern“ umformuliert und in das Abgeordnetengesetz übertragen. Die Notwendigkeit dieser Übertragung besteht, da schwerwiegende Verstöße gegen diese Verhaltensregeln zukünftig sanktioniert werden sollen und es dementsprechend der Normierung eines gesetzlichen Pflichtentatbestandes bedarf. Die Normierung der Verhaltensregeln in der Anlage der Geschäftsordnung des Landtages Mecklenburg-Vorpommern genügt hierfür nicht.
 
Diesem Anspruch wird die Regelung jedoch nicht gerecht.
 
Hier die Ausführungsbestimmungen der Landtagspräsidentin zu §  47a Abgeordnetengesetz M-V
 
Am 7. März 2024 gab es eine weitere Amtliche Mitteilung der Landtagspräsidentin mit Angaben von weiteren Abgeordneten.
 
§ 47a Absatz 4 Abgeordnetengesetz M-V bestimmt: "Die Angaben gemäß Absatz 1 und Absatz 2 werden mit den biografischen Angaben der Abgeordneten veröffentlicht."
Dieses ist jedoch bisher (Stand 1. 8. 2023) nicht geschehen. Vgl. https://www.landtag-mv.de/landtag/abgeordnete/name
 
Medienberichte
NDR vom 12. März 2024: Nichts dazu gelernt:
CDU-Fraktionschef Liskow fährt Spitzen-Nebenverdienst ein
Am 7. März 2024 gab es eine weitere Amtliche Mitteilung der Landtagspräsidentin mit Angaben von weiteren Abgeordneten, u. a. zu MdL Liskow.
https://www.northdata.de/FRARO+GmbH,+Demmin/Amtsgericht+Neubrandenburg+HRB+21441https://www.northdata.de/FRARO+GmbH,+Demmin/Amtsgericht+Neubrandenburg+HRB+21441
NDR 31.07.2023
Nur elf der 79 Landtagsabgeordneten tauchen in der jetzt erstmals veröffentlichten Übersicht zu den Nebeneinkünften der Landtagsabgeordneten auf. Nach Ansicht von Transparency International liefert die Liste auch deshalb nicht die versprochene Transparenz.
 
Berichte der Ostsee-Zeitung vom 20. Juli 2023
Bericht des NDR vom 31. Juli 2023
Schweriner Volkszeitung vom 31. Juli 2023

 

Streit um Nebenjobs im Landtag entbrannt

16.10.2015

Laut ostsee-zeitung.de fordern die Grünen in Mecklenburg-Vorpommern die Offenlegung der Nebeneinkünfte von Landtagsabgeordneten. ...

https://www.transparency.de/aktuelles/detail/article/streit-um-nebenjobs-im-landtag-entbrannt

Regelungen für Abgeordnete des Bundestages zum Vergleich

Die Regelungen zur Sicherstellung der Unabhängigkeit der Bundestagsabgeordneten finden sich in §§ 44a bis 52a des Abgeordnetengesetzes des Bundes.

Die Regelung zur Anzeige von Einkünften aus Nebentätigkeiten in § 45 Abs. 3 Abgeordnetengesetz des Bundes ist präziser gefasst als die Regelung in § 47a Abgeordnetengesetze Mecklenburg-Vorpommern, es sind die konkreten Beträge zu nennen und diese konkreten Beträge müssen auch nach § 47 Abgeordnetengesetz des Bundes auf der Internetseite des Bundestages veröffentlicht werden.

 

Stellungnahme von Transparency International Deutschland vom 3. Mai 2021 zur Neuregelung des Abgeordnetengesetzes des Bundes:

 

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