Lobbyismus und die Landesregierung M-V

Regelungen zum Lobbyismus (die nicht so genannt werden) in Mecklenburg-Vorpommern

 

Mit Regelungen zu Karenz- / Wartezeiten für Minister und parlamentarische Staatssekretäre für einen Wechsel aus dem Minister- bzw. Staatssekretärsamt zu einer anderen Tätigkeit mit Bezug zu ihrer öffentlichen Aufgabe gibt es eine gewisse Vorsorgen gegen Lobbyismus.

Das Landesministergesetz vom 10. 12. 2012 bestimmt dazu:

§ 5a  Anzeigepflicht einer Erwerbstätigkeit oder sonstigen Beschäftigung

(1) Mitglieder der Landesregierung, die beabsichtigen, innerhalb der ersten zwölf Monate nach ihrem Ausscheiden aus dem Amt eine Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung außerhalb des öffentlichen Dienstes aufzunehmen, haben dies der Landesregierung schriftlich anzuzeigen. Satz 1 gilt für ehemalige Mitglieder der Landesregierung entsprechend.

(2) Die Anzeigepflicht entsteht, sobald ein Mitglied oder ehemaliges Mitglied der Landesregierung mit Vorbereitungen für die Aufnahme einer Beschäftigung beginnt oder ihm eine Beschäftigung in Aussicht gestellt wird. Die Anzeige soll mindestens einen Monat vor Aufnahme der Tätigkeit erfolgen. Wird die Frist nicht eingehalten, kann die Landesregierung die Aufnahme der Tätigkeit bis zur Dauer von höchstens einem Monat vorläufig untersagen.

§ 5b  Untersagung der Erwerbstätigkeit oder sonstigen Beschäftigung

(1) Die Landesregierung kann die Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung für die Zeit der ersten zwölf Monate nach dem Ausscheiden aus dem Amt ganz oder teilweise untersagen, soweit zu besorgen ist, dass durch die Beschäftigung öffentliche Interessen beeinträchtigt werden. Von einer Beeinträchtigung ist insbesondere dann auszugehen, wenn die angestrebte Beschäftigung

1.  in Angelegenheiten oder Bereichen ausgeübt werden soll, in denen das ehemalige Mitglied der Landesregierung während seiner Amtszeit tätig war, oder
2. das Vertrauen der Allgemeinheit in die Integrität der Landesregierung beeinträchtigen kann.

Die Untersagung ist zu begründen.

(2) Die Landesregierung trifft ihre Entscheidung auf Empfehlung eines aus drei Mitgliedern bestehenden, beratenden Gremiums. Das beratende Gremium hat seine Empfehlung zu begründen. Es gibt seine Empfehlung nicht öffentlich ab.

(3) Die Entscheidung soll innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige gemäß § 5a Absatz 1 erfolgen. Sie ist unter Mitteilung der Empfehlung des beratenden Gremiums im Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern bekanntzumachen.

§ 5c Mitglieder des beratenden Gremiums

(1) Die Mitglieder des beratenden Gremiums sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter sollen Funktionen an der Spitze staatlicher oder gesellschaftlicher Institutionen wahrgenommen haben oder über Erfahrungen in einem wichtigen politischen Amt verfügen. Sie werden auf Vorschlag der Landesregierung jeweils zu Beginn einer Wahlperiode des Landtages von der Landtagspräsidentin oder dem Landtagspräsidenten berufen und sind ehrenamtlich tätig. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitgliedes oder stellvertretenden Mitgliedes ist eine ergänzende Berufung für die verbleibende Wahlperiode vorzunehmen.

(2) Die Mitglieder sowie die Stellvertreterinnen und Stellvertreter des beratenden Gremiums sind auch nach ihrem Ausscheiden zur Verschwiegenheit über die ihnen bei oder bei Gelegenheit ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten verpflichtet.

(3) Die Mitglieder des beratenden Gremiums sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter erhalten eine pauschale Entschädigung sowie Ersatz ihrer Reise- und Übernachtungskosten entsprechend den Vorschriften des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes. Die Festsetzung erfolgt durch die Chefin oder den Chef der Staatskanzlei im Einvernehmen mit dem Finanzministerium.

(4) Die Mitglieder des beratenden Gremiums sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter üben ihre Tätigkeit so lange aus, bis neue Mitglieder nach Absatz 1 Satz 2 berufen worden sind. Wiederberufungen sind zulässig.

(5) Für die Erfüllung seiner Aufgabe ist dem beratenden Gremium das notwendige Personal und die notwendige Sachausstattung zur Verfügung zu stellen.

§ 5d  Übergangsgeld für die Dauer der Untersagung

Wird die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder sonstigen Beschäftigung nach § 5b Absatz 1 Satz 1 untersagt, so wird das Übergangsgeld nach § 12 für die Dauer der Untersagung gewährt, sofern sich nicht aus § 12 Absatz 1 ein weitergehender Anspruch ergibt.

Nach § 5 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse Parlamentarischer Staatssekretärinnen und Parlamentarischer Staatssekretäre (LParlG) Vom 18. Juli 1991Parlamentarischer Staatssekretärinnen und Parlamentarischer Staatssekretäre (LParlG) Vom 18. Juli 1991 gelten diese Regelungen für Parlamentarische Staatssekretäre entsprechend. 

Für die ganz überwiegende Zahl der beamteten Staatssekretäre gelten die vorstehenden Regelungen nicht. Hier gilt das Beamtenrecht, z. B. § 105 Bundesbeamtengesetz.

Zu einem Gesetzentwurf der Landtagsfraktion Bündnis90/Die Grünen zur Verkürzung der Karenzzeit: https://gruene-fraktion-mv.de/2022/09/07/pressemitteilung-7-9-2022-3/

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