Lobbyismus im Sinne von Einflussnahme von Interessengruppen auf die Landespolitik und die Transparenz dabei sind in Mecklenburg-Vorpommern teilweise geregelt.
Geschäftsbereich der Landesregierung
Regelungen für die Zusammenarbeit der Landesregierung mit Interessenvertretern finden sich in der Gemeinsame Geschäftsordnung II - Richtlinien zum Erlass von Rechtsvorschriften und weiteren Regelungen durch die Landesregierung Mecklenburg-Vorpommern (GGO II) vom 2. 12. 2008. § 4 der GGO II bestimmt dazu, dass vor der ersten Kabinettsbefassung eine frühzeitige Verbandskonsultation der Fachkreise, Verbände, Kammern oder sonstige Organisationen sollen, soweit sie von dem Rechtsetzungsvorhaben direkt betroffene Normadressaten vertreten und dann nach der ersten Kabinettsbefassung eine Verbandsanhörung stattfinden soll.
Im Ministergesetz Mecklenburg-Vorpommen und im Gesetz über parlamentarische Staatssekretäre sind Karenzzeiten zwischen dem Minister- bzw. Staatssekretärsamt und einer nachfolgenden Berufstätigkeit geregelt.
Geschäftsbereich des Landtages
Regelungen zum Umgang mit Lobbyismus im Aufgabenbereich des Landtags Mecklenburg-Vorpommern finden sich seit Beginn der achten Legislaturperiode (Herbst 2021) in der Geschäftsordnung des Landtages. und im Abgeordnetengesetz Mecklenburg-Vorpommern
Hier ein Vergleich der Transparenzregelungen des Bundes mit denen in Mecklenburg-Vorpommern
Transparenz ist die zentrale Herausforderung beim Umgang mit Lobbyisimus. In diesen Kontext gehört auch das Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Informationsfreiheitsgesetz - IFG M-V) vom 10. Juli 2006 , das die Möglichkeit bietet, über Vorgänge und Informationen in der Landesregierung und Landesverwaltung zu erhalten.
§ 4 der GGO II bestimmt dazu:
(2) .....Fachkreise, Verbände, Kammern oder sonstige Organisationen sollen, soweit sie von dem Rechtsetzungsvorhaben direkt betroffene Normadressaten vertreten, bei der Vorbereitung von Entwürfen bereits frühzeitig hinzugezogen werden mit dem Ziel der Gelegenheit zur Stellungnahme zu den zu regelnden Sachlagen, den beabsichtigten Instrumenten und den angestrebten Zielen unter Berücksichtigung insbesondere der Wirksamkeit, der Wirtschaftlichkeit und der Senkung von Bürokratiekosten gemäß § 3 Absatz 7 (frühzeitige Verbandskonsultation). Es ist darauf zu achten, dass mit Stellen außerhalb der Landesregierung nicht in einer Weise Verbindung aufgenommen wird, die dem Kabinett die Entscheidung, etwa durch inhaltliche Zusagen, erschwert. ....
.......
(5) Werden unmittelbar kommunale Belange berührt, soll bereits der Referentenentwurf den kommunalen Landesverbänden zur Unterrichtung zugeleitet werden, sofern nicht im Einzelfall eine vorherige Beratung im Kabinett erforderlich ist. Dies gilt entsprechend für Fachkreise, Verbände, Kammern und sonstige Organisationen, wenn deren satzungsmäßige Belange unmittelbar betroffen sind. .....
(6) Entwürfe von Gesetzen und Landesverordnungen werden nach Abschluss der Ressortanhörung und der Normprüfung im Sinne von Absatz 4 durch das federführende Ressort als Ressortentwurf dem Kabinett zur Kenntnisnahme vorgelegt; das Kabinett entscheidet, ob der Auftrag zur Verbandsanhörung erteilt wird (Erste Kabinettsbefassung). Wird der Auftrag erteilt, übersendet das federführende Ressort den Ressortentwurf an Fachkreise, Verbände, Kammern und sonstige Organisationen zur Stellungnahme innerhalb einer Frist von mindestens sechs Wochen (Verbandsanhörung); über den Kreis der Beteiligten entscheidet das federführende Ressort nach pflichtgemäßem Ermessen. Bei Ministerverordnungen erfolgt eine Verbandsanhörung, wenn die Voraussetzungen von Absatz 5 Satz 1 oder 2 vorliegen; auf eine Kabinettsbefassung kann verzichtet werden. Absatz 5 Satz 4 gilt entsprechend. ......