Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern
§ 29 Sitzungen der Gemeindevertretung
(5) Die Sitzungen der Gemeindevertretung sind öffentlich. Die Öffentlichkeit ist
auszuschließen, wenn überwiegende Belange des öffentlichen Wohls oder
berechtigte Interessen Einzelner es erfordern. Der Ausschluss der Öffentlichkeit
kann in diesem Rahmen in der Hauptsatzung oder durch Beschluss der
Gemeindevertretung angeordnet werden. Über den Ausschluss der
Öffentlichkeit wird in nichtöffentlicher Sitzung beraten und mit der Mehrheit aller
Mitglieder der Gemeindevertretung entschieden.
Sinn und Zweck des Öffentlichkeitsgrundsatzes
„§ 29 Abs. 5 KV M-V verfolgt das Ziel, die Arbeit der Gemeindevertretung nicht nur
transparent zu machen und damit nicht nur Information, sondern auch Kontrolle zu
gewährleisten.“ Gentner in Schweriner Kommentierung der KV M-V, 2014, § 12 Rd-Nr. 20
"Die Sitzungsöffentlichkeit dient nicht nur dazu, das Interesse der Öffentlichkeit in die Selbstverwaltung zu
wecken oder die Volksverbundenheit der Verwaltung zu gewährleisten. Im Vordergrund steht vielmehr die
Funktion, den Bürgern Einblick in die Tätigkeit der Gemeindevertretung und ihrer einzelnen Mitglieder zu
ermöglichen und dadurch eine auf eigener Kompetenz und Beurteilung beruhende Grundlage für eine
sachgerechte Kritik sowie für die Willensbildung bei künftigen Wahlen zu schaffen. Zugleich unterzieht der
Grundsatz der Öffentlichkeit der Gemeindevertretung die Gemeindevertretung der allgemeinen Kontrolle
der Öffentlichkeit und trägt dazu bei, einerseits der Einwirkung persönlicher Beziehungen, Einflüsse und
Interessen auf die Beschlussfassung vorzubeugen und andererseits bereits den Anschein zu vermeiden,
das hinter verschlossenen Türen unsachliche Motive für die Entscheidungen maßgeblich gewesen sein
könnten." (VGH Mannheim, DVBL 1992 S. 981 f)